Widerrufsbutton in Shopware: was gilt? Wer ist betroffen?

von Marcel Krippendorf
03. Juni 2026
Widerrufsbutton in Shopware: was gilt? Wer ist betroffen?

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton in Online-Shops zur Pflicht

Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet ab diesem Stichtag alle B2C-Onlineshops, einen digitalen Widerrufsbutton bereitzustellen. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer einen Vertrag online schließt, soll ihn auch online widerrufen können. Mit einem Klick statt per PDF-Anhang und Postweg.

Für Shopware-Betreiber ist das in erster Linie eine technische Aufgabe. Mit der Shopware-Version 6.7.9.0 steht die Funktion nativ zur Verfügung, in Shopware 5 lässt sich der Button über ein kostenloses Plugin nachrüsten. Bevor Sie zur Umsetzung kommen, lohnt jedoch eine Vorfrage: Gilt die Pflicht überhaupt für Ihren Shop?

Wer ist von der Pflicht betroffen?

B2C-Shops in der EU: klar betroffen

Sobald Ihr Unternehmen seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und Sie Verträge mit Verbrauchern abschließen, greift die Pflicht. Das gilt für physische Waren ebenso wie für digitale Inhalte, Abonnements und Finanzdienstleistungen.

Reine B2B-Shops: nicht betroffen

Wenn Sie ausschließlich an Unternehmen verkaufen, brauchen Sie keinen Widerrufsbutton. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht im B2B-Bereich nicht, also greift auch die neue Pflicht nicht. Wichtig dabei: Das gilt nur, wenn Ihre Shop-Logik konsequent B2B abbildet. Sobald auch nur einzelne Privatkunden bestellen können, befinden Sie sich in der Mischsituation und damit faktisch im B2C-Modus. Diese Grauzone ist in der Praxis ein häufiger Auslöser für Unsicherheit.

Shops aus Drittländern wie der Schweiz: kommt auf die Ausrichtung an

Hier wird die Einordnung feiner. Ein Schweizer Shop, der ausschließlich in die Schweiz verkauft, ist nicht betroffen. Sobald Sie Ihr Angebot aber gezielt an Verbraucher in der EU richten, gilt die Richtlinie auch für Sie. Indikatoren für eine EU-Ausrichtung sind:

  • Lieferung in EU-Mitgliedsstaaten
  • Preisangaben in Euro
  • Spracheinstellungen für EU-Sprachen jenseits der Landessprache
  • Domain mit EU-Bezug (.de, .at, .eu)
  • EU-Adresse im Impressum oder lokale Service-Hotlines

In der Praxis sehe ich diese Frage besonders häufig bei Schweizer Shops, die selbstverständlich auch nach Deutschland und Österreich liefern. Wer den DACH-Markt bedient, fällt unter die Pflicht. Bei Unsicherheit gehört diese Einordnung an einen spezialisierten Anwalt.

Ausnahmen innerhalb des B2C-Bereichs

Auch innerhalb des B2C-Geschäfts gibt es Produkte, für die kein Widerrufsrecht und damit auch keine Button-Pflicht besteht. Dazu zählen individuell angefertigte Waren, Sonderanfertigungen sowie digitale Downloads, bei denen der Kunde vor dem Bezug auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat. Besteht Ihr Sortiment ausschließlich aus solchen Produkten, sind Sie nicht betroffen. In gemischten Sortimenten ändert das nichts an der Gesamtpflicht.

Was die Richtlinie technisch fordert

Mit einem Wort "Widerruf" irgendwo auf der Seite ist es nicht getan. Die Richtlinie ist konkret:

  • Eindeutige Beschriftung: "Vertrag widerrufen" oder eine vergleichbar klare Formulierung. Bezeichnungen wie "Kontakt" oder "Anfrage" sind unzulässig und abmahnfähig.
  • Dauerhafte Sichtbarkeit: Der Button muss erreichbar sein, ohne dass der Kunde sich einloggen muss. Eine prominente Platzierung im Footer ist üblich.
  • Zwei-Stufen-Verfahren: Der erste Klick führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der konkrete Vertrag identifiziert wird, etwa über Bestellnummer und E-Mail-Adresse. Der zweite Klick bestätigt den Widerruf.
  • Eingangsbestätigung: Nach dem Widerruf erhält der Kunde automatisch eine Bestätigungs-E-Mail mit Datum und Uhrzeit.
  • DSGVO-Konformität: Es werden ausschließlich die für den Widerruf nötigen Daten erhoben und verarbeitet.

Umsetzung in Shopware 6

Mit der Version 6.7.9.0 hat Shopware die Funktion ohne Plugin verfügbar gemacht. Das ist die saubere Variante: nativ verfügbar, update-sicher, wartbar.

Konkret bekommen Sie im Formular-Element der Erlebniswelten eine neue Auswahl-Möglichkeit: "Widerruf". Damit lässt sich das bisher übliche Muster-Widerrufsformular, das in der Regel statisch auf der Seite "Widerruf" eingebunden ist, durch ein echtes interaktives Formular ersetzen. Der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf inklusive Eingangsbestätigung ist damit abgedeckt.

Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Shop auf Version 6.7.9.0 oder neuer läuft. Viele Shops, mit denen ich aktuell in Kontakt stehe, liegen noch ein bis zwei Minor-Versionen darunter. Vor dem Stichtag sollte das Update geplant werden, idealerweise mit vorherigem Backup und Funktionscheck nach dem Einspielen.

Umsetzung in Shopware 5

Für Shopware 5 hat ein Anbieter ein kostenloses Plugin bereitgestellt, das den Widerrufsbutton inklusive Zwei-Stufen-Verfahren abbildet. Den Download finden Sie zusammen mit der Anleitung im Händler-Club: Widerrufs-Button für Shopware 5.

Eine Anmerkung dazu: Wer noch auf Shopware 5 unterwegs ist, sollte den Widerrufsbutton nicht isoliert betrachten. Der Support für Shopware 5 ist begrenzt, und jede neue gesetzliche Anforderung wird in Zukunft erneut über Drittanbieter-Plugins gelöst werden müssen. Die strategische Frage lautet daher nicht "Wie binde ich den Button ein?", sondern "Wie lange will ich auf Shopware 5 bleiben?".

Was bis Juni 2026 konkret zu tun ist

Der Stichtag wirkt noch entspannt entfernt. Wer aber Update, Anpassung, Rechtsprüfung und Tests koordinieren muss, sollte den Vorlauf nicht unterschätzen.

  1. Pflicht prüfen. Ist Ihr Shop überhaupt betroffen? B2B-only, Drittland ohne EU-Ausrichtung und reine Sonderanfertigungs-Sortimente sind die typischen Ausschlussgründe.
  2. Shopware-Version prüfen. Sind Sie auf 6.7.9.0 oder neuer? Falls nein, Update planen. Achten Sie auf Plugin-Kompatibilität, das ist erfahrungsgemäß die häufigste Hürde.
  3. Widerrufsformular einbinden. Mit der nativen Funktion auf der bestehenden Widerrufsseite umsetzen.
  4. Rechtliche Dokumente prüfen lassen. Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular und Datenschutzerklärung müssen die neue digitale Funktion abbilden. Das gehört in die Hände eines spezialisierten Anwalts.
  5. Funktionalität testen. Der gesamte Ablauf vom Klick bis zur Eingangsbestätigung muss durchlaufen, bevor der Stichtag erreicht ist.

Drei Fallstricke aus der Praxis

Plugin-Inkompatibilität blockiert das Update. Sie wollen auf 6.7.9.0 aktualisieren, ein Plugin ist aber noch nicht kompatibel. In dieser Konstellation aktualisieren Sie zunächst auf die höchste mögliche Version und holen das vollständige Update nach, sobald der Plugin-Hersteller nachzieht.

Mischshop mit B2C-Anteil. Sie verstehen sich als B2B-Shop, lassen faktisch aber auch Privatkunden bestellen. Sobald ein einziger B2C-Verkauf möglich ist, gilt die Pflicht. Die saubere Lösung: Entweder die B2C-Schiene konsequent abdecken oder den Shop technisch auf reines B2B umstellen, etwa über Login-Pflicht und geprüfte Geschäftskunden-Registrierung.

Drittland-Shop mit EU-Ausrichtung. Schweizer oder britische Shops, die selbstverständlich nach Deutschland und Österreich liefern, fallen unter die Pflicht. Hier ist die rechtliche Einordnung anspruchsvoller als die technische Umsetzung. Der Anwalt prüft die Ausrichtung, ich setze die Funktion sauber im Shop um.

Wenn Sie das Update und die Einbindung delegieren möchten

Wenn Sie die Anforderung selbst umsetzen, brauchen Sie dafür weder Spezialwissen noch große Aufwände. Wenn Sie den Vorgang lieber abgeben, biete ich das Update auf eine widerrufsbutton-fähige Shopware-Version inklusive Einbindung des Formulars als Festpreis-Paket an. Enthalten sind Backup, Update, Plugin-Kompatibilitätsprüfung, Einbindung der nativen Widerrufsfunktion und ein anschließender Funktionscheck.

So liegen Sie deutlich vor dem 19. Juni 2026 auf der sicheren Seite, ohne sich selbst mit Versionsständen, Erlebniswelten-Konfiguration und Eingangsbestätigungs-Templates beschäftigen zu müssen.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist keine technische Mammutaufgabe. Er ist aber auch nichts, was Sie auf den 18. Juni 2026 schieben sollten. Wer rechtzeitig prüft, ob die Pflicht für den eigenen Shop greift, die Shopware-Version aktualisiert und die native Funktion einbindet, erfüllt die Anforderung mit Bordmitteln und ohne Drittanbieter-Abhängigkeit.

Bei Unsicherheiten zur rechtlichen Einordnung führt der Weg zum Anwalt. Bei der technischen Umsetzung in Shopware unterstütze ich Sie gern.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum technischen Umsetzungsstand in Shopware. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Marcel Krippendorf
Marcel Krippendorf
Exzellenz in Shopware 6: E-Commerce-Lösungen der Spitzenklasse. Mein Top-Shop-System ist die Lösung für alle, die sich einen Shop wünschen, der ihre Kunden begeistert & auf die Zukunft ausgerichtet ist.

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